Fahreignung bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen

Fahreignung bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen

Plötzliche Fahruntüchtigkeit aufgrund von Herz-Kreislauf-Erkrankungen kann durch einen plötzlichen Kontrollverlust des Fahrers zu schweren Unfällen führen. Bis zu 3 % aller Verkehrstoten sind auf eine plötzliche krankheitsbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers zurückzuführen. Dabei spielen Herz-Kreislauf-Erkrankungen mit etwa 70 % die wichtigste Rolle. Eine Durchblutungsstörung des Herzmuskels durch eine Engstelle der Herzkranzarterien (koronare Herzerkrankung, KHK) ist hierbei die häufigste Einzeldiagnose. Einer Einschätzung der Fahreignung durch den behandelnden Arzt kommt daher eine wichtige Bedeutung zu.

Weitere Erkrankungen, die zu Unfällen führen können, sind unter anderem Alkohol-/Drogenkonsum, Krampfanfälle bei Epilepsie, Unterzuckerung bei Diabetes mellitus, Tagesmüdigkeit beim Schlaf-Apnoe-Syndrom, geistige Erkrankungen (z.B. Demenz) und Sehstörungen nach einem Schlaganfall.

In Deutschland sind die wichtigsten Vorschriften zur Fahreignung in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgehalten. So steht im §2 Abs.1 der FeV: „Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nicht sicher im Straßenverkehr bewegen kann, darf am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge betroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.“

Eine plötzliche Fahruntauglichkeit durch Herz-Kreislauf-Erkrankungen kann besonders beim plötzlichen Herztod durch Kammerflimmern oder einem Herzstillstand auftreten. Häufiger sind Ohnmachtsanfälle durch Herzrhythmusstörungen oder Blutdruckabfälle. In seltenen Fällen kann auch das Zerreißen einer Gefäßerweiterung (Aneurysma) zur plötzlichen Fahruntauglichkeit führen.

  1. fehlende Fahreignung ist auch bei schwerer Herzschwäche oder in der frühen Erholungsphase (Rekonvaleszenz) nach einer größeren Operation (z.B. aortokoronare Bypassoperation) zu erwarten, da ein Patient unter diesen Bedingungen möglicherweise nicht den komplexen Anforderungen des modernen Straßenverkehrs nachkommen kann.

Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, dem Patienten sämtliche wesentlichen Umstände zu seiner Erkrankung mitzuteilen. Dies ist im Februar 2013 im Patientenrechtegesetz als § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgeschrieben worden. Dazu zählt auch die ärztliche Beurteilung der Fahreignung des Patienten. Diese Information ist schriftlich zu dokumentieren. Fehlt die schriftliche Dokumentation, wird davon ausgegangen, dass sie nicht stattgefunden hat. Ein Unterlassen der Information wird als Behandlungsfehler angesehen. In Deutschland verbietet die Schweigepflicht die Meldung eines fahrungeeigneten Patienten an die Fahrerlaubnisbehörde. Hiervon ausgenommen ist eine akut drohende Gefahr für die Allgemeinheit. Als Beispiel sei ein Busfahrer mit akutem Herzinfarkt genannt, der eine stationäre Behandlung verweigert, um eine Schulklasse mit dem Bus fahren zu können. Das Thema der ärztlichen Schweigepflicht wurde nach dem Absturz des Germanwings-Flugzeuges in den französischen Alpen im Zusammenhang mit einem kranken Piloten auch öffentlich ausgiebig thematisiert.

Der Arzt kann kein Fahrverbot aussprechen. Er gibt lediglich eine Empfehlung an den Patienten. Das Erteilen von Fahrverboten ist Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde oder der Polizei.

  1. juristisch wichtigste Vorschrift ist die FeV in aktueller Fassung. Sie hat Gesetzescharakter und muss eingehalten werden. Diese Verordnung regelt aber, von Ausnahmen abgesehen, nicht, wie lange ein Fahrer vom Verkehr auszuschließen ist. Konkretere Empfehlungen zur Fahreignung bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind den Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) zu entnehmen, die die Vorgaben der Europäischen Union in Deutschland umsetzen. Dabei wird zwischen Privatfahrer und Berufsfahrer unterschieden. Das Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie (DGK) zur Fahreignung bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen hat die Überarbeitung der behördlichen Verordnungen und Leitlinien maßgeblich angestoßen und diente der Expertenkommission in Brüssel als Grundlage ihrer Empfehlungen. Es hat jetzt seine Bedeutung verloren, da die überarbeiteten behördlichen Vorgaben den aktuellen Stand des Wissens widergeben.

 

Aktuelle Empfehlungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) für Privatfahrer

Vorbeugende Implantation eines Defibrillators (ICD) infolge eines hohen Risikos für eine lebensbedrohliche Herzrhythmusstörung

Fahreignung nach 1 – 2 Wochen

Implantation eines Defibrillators (ICD) nach einer überlebten lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörung

Fahreignung nach 3 Monaten

Verweigerung eines Defibrillators bei vorbeugender Implantation

Keine

Verweigerung eines Defibrillators nach einer überlebten lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörung

Fahreignung nach 6 Monaten

Schrittmacherimplantation nach einem Ohnmachtsanfall

Keine Einschränkung der Fahreignung

Nach Wechsel der Schrittmacherbatterie oder einer Schrittmachersonde

Fahreignung nach 1 – 2 Wochen

Nach einem Herzinfarkt mit einer Auswurfleistung > 35 %

Keine Einschränkung der Fahreignung

Nach einem Herzinfarkt mit einer Auswurfleistung < 35 %

Fahreignung nach 4 Wochen

Nach einer Stentimplantation in eine Herzkranzarterie

Keine Einschränkung der Fahreignung

Nach einer aortokoronaren Bypassoperation

Fahreignung nach 2 – 4 Wochen

Erstmaliger unklarer Ohnmachtsanfall

Keine Einschränkung der Fahreignung

Wiederholte unklare Ohnmachtsanfälle

Fahreignung frühestens nach 6 Monaten, Einzelfallbeurteilung

Hoher Blutdruck (ohne neurologische Symptome und/oder Sehstörungen)

In der Regel keine Einschränkung der Fahreignung

 

Über den Autor

Prof. Dr. med. Martin Brück
Prof. Dr. med. Martin Brück
Chefarzt der Medizinischen Klinik I
Klinikum Wetzlar
Aktuelle Ausgabe2/2024