Importe rasant gestiegen –
der Arzneimittelrahmenvertrag wirkt sich aus

Berlin (pag) – Erst ein Hin und Her, dann ein Fehler im Gesetz. Gerade erst hat der Bundestag mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) die Importförderklausel eingedämmt. Apotheker hatten sich für die komplette Streichung einer Förderklausel eingesetzt. Überraschenderweise zeigen aktuelle Zahlen, dass im Juli deutlich mehr Importe abgegeben wurden als im Juni. Woran das liegt?

Importe im Juli rasant gestiegen

Der Arzneimittelrahmenvertrag wirkt sich aus Die DAZ.online vermutet, dass eine „Unschärfe im Rahmenvertrag“ dafür verantwortlich ist. Dieser ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten,

die betroffene Passage aber erst zum 1. Juli 2019. Dort heißt es, dass zwei wirkstoffgleiche patentgeschützte Originale und ihre Importe in den Generikamarkt einsortiert werden – eine Regelung,

die „wohl unbeabsichtigt dort hineingeraten sein soll“, so DAZ online, nun aber führe sie dazu, dass ohne Rabattvertrag eines der vier preisgünstigsten Mittel abgegeben werden muss. Das namentlich verordnete Medikament ist nur noch möglich, wenn es zu diesen vier günstigen Präparaten gehört. Dieser Umstand steigert die Zahl der Importe.

Nach Zahlen des IMS Pharma Scope© wurden im Juli 2019 rund 2,01 Millionen Packungen Importarzneimittel an gesetzlich Versicherte abgegeben – 36 Prozent mehr als im Vormonat.

Die modifizierte Regelung der Importförderklausel ordnet die Preisabstandsgrenze neu: Unter Berücksichtigung der Abschläge muss bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro der Abstand mindestens 15 Prozent betragen, bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis einschließlich 300 Euro mindestens 15 Euro und bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300 Euro mindestens fünf Prozent.

Aufwand in den Apotheken

Die Apotheker dürften darüber nicht begeistert sein. Können sie kein Rabattarzneimittel abgeben, müssen sie die ärztlich gesetzte Preisobergrenze beachten und können laut Rahmenvertrag beim Arzt zum Preisanker Rücksprache nehmen. Der Aufwand dafür ist immens. Erst im Sommer vergangenen Jahres hat sich der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), Fritz Becker, für die Streichung der Importförderklausel eingesetzt:

„Jeder Apotheker braucht ausreichend Spielraum, um sich bei Sicherheitsbedenken im Einzelfall gegen ein Importmedikament entscheiden zu können.“ Der richtige Schritt wäre es, „die einseitige Förderung importierter Arzneimittel, die die derzeitige gesetzliche Regelung vorschreibt, zu beenden und die Importförderklausel vollständig zu streichen.“

Wohl kaum eine Regelung hält die Beteiligten seit Jahren so in ihrem Bann wie diese Klausel. Letzter vorläufiger Höhepunkt: die Fehlerkorrektur des Gesetzes im Bundestag.

Es stellt sich die Frage, ob das namentlich verordnete Arzneimittel, für welches kein Rabattvertrag geschlossen wurde, nicht mehr abgeben werden darf, wenn es nicht den im Rahmenvertrag festgelegten Erfordernissen entspricht?

Natürlich darf man weiterhin das namentlich verordnete Präparat unter folgenden Vorraussetzungen abgeben:

Alle Rabattarzneimittel sind nicht Lieferbar oder nicht geeignet. Wenn das verordnete zu den vier preisgünstigsten Präparaten gehört, stellt es kein Problem dar. Ist dies nicht der Fall, muss gemäß der Abgaberangfolge dann eines der vier preisgünstigsten abgegeben werden. Ist das verordnete keines der vier preisgünstigsten Mittel, muss dargelegt werden, dass sich die vier preisgünstigsten nicht eignen und gegebenenfalls die nächstgünstigen auch nicht. Es muss die gesamte Abgaberangfolge durchlaufen werden, bis sich ein geeignetes Präparat findet, welches das verordnete sein kann.

Der Preisanker, der vom Arzt gesetzt wird, spielt hierbei keine Rolle, da er ausdrücklich mit dem namentlich verordneten gesetzt wurde. Es bleibt noch für die Ärzte anzumerken, dass der Preisanker im Rahmen der Therapiefreiheit nicht vorgegeben wird.

Über den Autor

Uwe Hoff
Uwe Hoff
Leiter Gesundheitspolitik
Geschäftsbereich Deutschland
Grünenthal GmbH
Aktuelle Ausgabe2/2024