Arbeitsmedizinische Fragen im Zusammenhang mit Coronavirus

Ist meine berufliche Tätigkeit versichert?

Arbeitnehmer, die sich im Rahmen ihrer Versichertentätigkeit mit Coronavirus infizieren, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies betrifft z B Tätigkeiten im Gesundheitsdienst. Dabei gelten die üblichen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht für Selbstständige, es sei denn sie haben sich freiwillig bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Für unentgeltlich oder ehrenamtlich Tätige die beispielsweise im Auftrag des Gesundheitsamtes oder anderer Organisationen tätig werden, besteht ebenfalls prinzipiell Versicherungsschutz.

Wird Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt?

Besteht der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit, so ist durch den behandelnden Arzt an den zuständigen Unfallversicherungsträger eine Berufskrankheitenanzeige zu stellen. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung vor, so erfolgt die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft. Wird die Berufskrankheit anerkannt, so werden sämtliche Behandlungskosten und auch mögliche Rehabilitationskosten durch die Berufsgenossenschaft übernommen. Dies betrifft beispielsweise auch die Kosten der Testung auf Coronavirus.

Entfällt der Versicherungsschutz, wenn persönliche Schutzausrüstung nicht sachgemäß getragen wurde?

Auch bei grob fahrlässigem Fehlverhalten wie nicht Tragen von Schutzausrüstung besteht der Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer. Das heißt auch in diesen Fällen erfolgt die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

In der Regel können Unternehmen durch die Berufsgenossenschaft in Regress genommen werden, wenn diese die notwenigen persönlichen Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung gestellt haben. Nach Information der Berufsgenossenschaft BGW (Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) werden die Unternehmen regelhaft aber nicht in Regress genommen, da es bekanntermaßen zu Engpässen in der Versorgung von Schutzausrüstungen gekommen war. Dies sollte aber auch dokumentiert sein.

Welche Aufgabe fällt den Betriebsärzten zu?

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Mitarbeiter regelhaft zu Arbeits-Schutzmaßnahmen zu informieren und die Gesundheitsgefährdung zu aktualisieren. Dies erfolgt mit Unterstützung durch den Betriebsarzt. Dabei werden diese die medizinisch anerkannten und gesicherten Informationen zum Arbeitsschutz herausfiltern und weitergeben.

Darüber hinaus können Arbeitnehmer bei Fragen zu Coronavirus und Arbeitsschutzmaßnahmen sich individuell von ihrem Betriebsarztunter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht beraten lassen. Dabei kann beispielsweise das persönliche Gesundheitsrisiko erörtert werden. Auch Fragen zum möglichen Tätigkeitswechsel können angesprochen werden.

Über den Autor

Dr. med. Wolfgang Bunk
Dr. med. Wolfgang Bunk
Werksärztlicher Dienst, Wetzlar

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