Chirurgischer Ratgeber:
Medizinische Leitlinien für Diagnostik und Therapie

Wissenschaftlich begründete Behandlung und Aufklärung mit Zweitmeinung

In der jetztzeitigen Vielfalt der Behandlungsmöglichkeiten soll kein „Irrgarten“ entstehen.

Sie als betroffener Patient erwarten eine umfassende Erläuterung der Erkrankung und wie sie behandelt werden sollte.

Zweitmeinung einholen

Um Missverständnisse auszuräumen, ob eine (vor allem operative) Maßnahme durchgeführt werden sollte, ist die Möglichkeit der sogenannten Zweitmeinung gegeben.

Ab sofort steht dieses Angebot auch bei der Gallenblasenoperation zur Verfügung. Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen abzugeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.

Medizinische Leitlinien

Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollen aber auch ökonomische Aspekte berücksichtigen.

Jede Leitlinie ist im Internet veröffentlicht. Sie finden sie unter AWMF online. Für den medizinischen Laien sind sie in mancher Hinsicht nicht immer verständlich, zumindest sind es aber absolut seriöse Informationen, die mit dem Hausarzt besprochen werden sollten.

Patienteninformationen zu Leitlinien

In vielen Wartezimmern und im Internet finden sich ausführliche Gesundheitsinformationen zu Leitlinien, die Betroffene bei der Entscheidungen zur Früherkennung, Diagnostik oder Therapie unterstützen, damit die Handlungsempfehlungen gemäß der Leitlinien verstanden werden und sie machen Angaben zu Nutzen und Schaden der jeweiligen Maßnahmen.

Aufklärung: Pflicht und Basis

Eine unzureichende Aufklärung kann alleiniger Anknüpfungspunkt für Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen sein. Die Streitigkeiten zwischen Patienten und Ärzten um die medizinische Behandlung, wenn Komplikationen eintreten oder der Behandlungserfolg vollständig ausbleibt, beschäftigen immer mehr Juristen, Schlichtungskommissionen der Landesärztekammern und Gerichte.

Eine besondere Rolle spielt die Aufklärung bei allen operativen und invasiven medizinischen Handlungen und um die Bedeutung klar darzustellen, hat der Gesetzgeber im §630e des BGB die „Aufklärungspflichten“ formuliert:

Die Aufklärung muss

1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann;

3. für den Patienten verständlich sein.

Was heißt verständlich?

In einem OLG-Urteil ist formuliert: „Die Aufklärung muss in einer Art und Weise geschehen, dass sich ein Patient als medizinischer Laie ein zutreffendes Bild darüber machen kann, was durch die Operation auf sie zukommen könnte.“

In einem anderen OLG-Urteil heißt es auch: „Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nicht in unnötige Ängste zu versetzen und nicht unnötig zu belasten“

In fast allen Auseinandersetzungen spielt folgender Tatbestand eine Rolle: Beispielsweise ein Patient wird an einem kleinen Nabelbruch operiert. Extrem selten kann es zu außergewöhnlichen und schwersten Komplikationen kommen. Verständlicherweise bezeichnet dann der Patient alles als Ärztepfusch und formuliert:

„...der Arzt hat mir verschwiegen, was alles passieren kann, dann hätte ich mich nicht so behandeln lassen“

Eine sehr alte medizinische Weisheit lautet: Seltene Krankheiten sind selten! So gilt gleichermaßen: „seltene Komplikationen sind selten“ .... aber möglich.

„...und dann hat er mich auch noch nicht richtig aufgeklärt“

Für den oben genannten Nabelbruch wird in einem solchen Fall mangelnde Aufklärung beklagt. Aber, und hier sei ein weiteres OLG-Urteil zitiert: „Ein Arzt muss im Allgemeinen nur über unmittelbare Operationsrisiken aufklären. Dass die postoperative Fehlreaktion zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen kann, ist nicht von der ärztlichen Aufklärung umfasst.

Vertrauensbasis und Gewissenhaftigkeit

In dem hochsensiblen Bereich der operativen Medizin muss es gelingen, trotz Zeitnot und den vielen bekannten Unzulänglichkeiten, eine Vertrauensbasis zum Patienten herzustellen, um unter Beachtung der vorgeschriebenen Aufklärungspflichten erfolgreich den Erkrankten zu helfen.

Die "Leitlinien" werden vom Gesetzgeber als nicht rechtlich bindend angesehen, sie haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.

Komplikationen sind kein Kunstfehler, wenn unter Beachtung aller festgelegten Vorschriften eine Behandlung misslingt.

 

Über den Autor

Dr. med. Klaus-Dieter Schiebold
Dr. med. Klaus-Dieter Schiebold

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Aktuelle Ausgabe03.10.