Ihre Rechte als Patient – Teil I
Tagtäglich werden Menschen in Deutschland krankheitsbedingt behandelt, sei es wegen eines Unfalls, wegen Rückenschmerzen, wegen Diabetes und vieles mehr. Dennoch sind die sog. Patientenrechte vielen unbekannt.
Worüber und muss die Ärztin oder der Arzt aufklären? Wer entscheidet über die Therapie? Was gehört in die Patientenakte und habe ich ein Einsichtsrecht in diese?
Viele Fragen, die für Ärzte und Patienten gleichermaßen von Bedeutung sind, denn mit der medizinischen Behandlung sind für beide Seiten klare Rechte und Pflichten verbunden, die in den nächsten Ausgaben fortfolgend dargestellt und erläutert werden sollen.
Jeden Tag gehen wir Verträge ein, ohne uns darüber bewusst zu sein. Ob Sie einen Dachdecker bestellen, sich beim Friseur die Haare schneiden lassen oder ob Sie Lebensmittel einkaufen, immer schließen Sie dabei einen Vertrag ab, bei dem sich beide Seiten einigen, eine bestimmte Leistung sowie die dementsprechende Gegenleistung zu erbringen.
Der Behandlungsvertrag
So stellt es sich auch bei dem sog. Behandlungsvertrag dar, der mit dem Arzt oder der Ärztin geschlossen wird. In aller Regel kommt dieser Vertrag automatisch und stillschweigend zustande – nämlich dann, wenn Sie die ärztlichen Behandlungsräume betreten und sich dort behandeln lassen. In der Regel muss man dafür keinen schriftlichen Vertrag schließen, der Vertragsschluss erfolgt stillschweigend bzw. konkludent, denn beide Vertragsparteien wissen, dass eine Behandlung durchgeführt werden soll.
Wer ist Vertragspartner?
Vertragspartner des Patienten ist beispielsweise ein Arzt, ein Heilpraktiker oder ein Ergotherapeut. Diese sind verpflichtet, die medizinische Behandlung zu erbringen, Sie als Patientin oder Patient möchten diese Behandlungsleistung in Anspruch nehmen.
Der Gesetzgeber hat den medizinischen Behandlungsvertrag im Patientenrechtegesetz verankert, welches am 26.02.2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in einem eigenen Abschnitt (§ 630a bis
§ 630h BGB) geregelt ist. Mit der gesetzlichen Regelung wurde eine eindeutigere Rechtslage sowohl für Sie als Patientin bzw. Patient als auch für die Ärztinnen und Ärzte geschaffen.
Behandlungsvertrag gilt für Jedermann!
Der Behandlungsvertrag und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten gelten ausnahmslos für ALLE Patientinnen und Patienten, völlig egal, ob Sie privat oder gesetzlich krankenversichert sind. Der Unterschied besteht am Ende darin, auf welchem Weg und wer die medizinische Leistung gezahlt wird.
Wer zahlt?
Bei den gesetzlich krankenversicherten Personen rechnet die Arztpraxis mit der jeweiligen Krankenkasse ab – es sei denn, dass gesonderte Leistungen durch diese nicht übernommen werden, worüber man sich im Vorfeld informieren sollte.
Bei den privatversicherten Personen stellt die Arztpraxis die erbrachte Leistung direkt gegenüber Ihnen als behandelte Person in Rechnung, die in Vorkasse tritt. Im Nachgang werden diese verauslagten Rechnungsbeträge dann mit der privaten Krankenkasse und – bei Beihilfeberechtigung - bei der Beihilfe eingereicht und durch diese rückerstattet.
Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag
Die Patienten haben Anspruch auf eine den allgemein anerkannten Standards entsprechenden Behandlung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich für die Patienten daraus kein Recht auf einen behandlungs- oder gar Heilungserfolg ableiten lässt.
An die Regelungen eines Behandlungsvertrages sind nicht nur niedergelassene Arzt- und Zahnarztpraxen gebunden, sondern auch andere Heil- und Gesundheitsberufe sowie die Krankenhäuser und Kliniken.
In der nächsten Ausgabe werde ich Ihnen die Aufklärungs- und Informationsverpflichtungen der Ärzteschaft gegenüber den Patientinnen und Patienten und weiter damit einhergehender Umstände erläutern.