Ihre Rechte als Patient – Teil II
Nachdem in der letzten Ausgabe, der am Anfang jeder Behandlung stehende Behandlungsvertrag dargestellt wurde, wird im Folgenden eine Darstellung der Aufklärungsverpflichtungen der Ärzteschaft gegenüber den Patienten vorgenommen.
Inhalt der Aufklärung
Die Aufklärung umfasst 3 wesentliche Bereiche: Aufklärung über die Diagnose, den Ablauf der vorgeschlagenen Behandlung und die damit verbundenen Risiken:
● Diagnoseaufklärung.
Zunächst ist dem Patienten mitzuteilen, dass er an einer behandlungsbedürftigen Krankheit leidet. Die aktuelle Rechtsprechung sieht – im Gegensatz zu der früheren
Rechtsprechung - bei einer Diagnose, die offenlässt, ob zum Beispiel ein Tumor gut- oder bösartig ist, den Arzt in der Verpflichtung über beide Möglichkeiten aufzuklären. Dies bedeutet für den Patienten, dass er/sie klar im Bilde dessen ist, was an Diagnose erstellt ist und wie sich die einzelnen Handlungsstränge darstellen lassen.
● Verlaufsaufklärung.
Man soll mit der Verlaufsaufklärung dahingehend geleitet werden, dass man „im Großen und Ganzen“ erfährt, was mit einem geschehen wird. Dazu ist zumindest zu erläutern, dass eine mögliche Operation nicht von Erfolgt gekrönt sein kann oder aber auch, dass über die Wahrscheinlichkeit des Heilungserfolges eine Prognose angestellt wird.
Sollte es mehrere therapeutische Alternativen geben, die erfolgversprechend sein können, so muss der Patient besonders umfassend aufgeklärt werden.
Gibt es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten - aber auch Risiken, dann muss der Patient über alle Umstände informiert werden, die seine Entscheidung beeinflussen könnten.
● Risikoaufklärung.
Im Rahmen der Risikoaufklärung, die mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist aufzuklären über mögliche nebenfolgen es Eingriffs, die dauerhaft oder nur vorübergehend sein können, selbst wenn die größtmögliche ärztliche Sorgfalt zur Anwendung kommt.
Auch hier muss der Patient „im Großen und Ganzen“ aufgeklärt werden. Der Patient muß durch den Arzt dabei ein Bild von Schwere und Richtung des Risikospektrums vermittelt bekommen.
Bei Behandlungsmethoden, die „quasi“ Neuland und fast unerprobt sind, muss der Patient auch darüber aufgeklärt werden, dass unbekannte Risiken zurzeit nicht ausgeschlossen werden können. Als Faustformel für die Aufklärung der behandelnden Mediziner kann man sagen: Je dringlicher ein Eingriff ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Aufklärung; wohingegen sich die Anforderungen an den Inhalt der Aufklärung erhöhen, je gefährlicher und/oder risikobehafteter der ärztliche Eingriff ist. Bei medizinisch nichtindizierten Eingriffen wie kosmetischen Operationen, sind die Anforderungen an die Aufklärung wesentlich höher anzusiedeln, denn in solchen Fällen wird eine „schonungslose“ Aufklärung des Patienten verlangt.
Form der Aufklärung.
Die Aufklärung muss stets durch den behandelnden Arzt, bei arbeitsteiligen Abläufen durch den jeweiligen Facharzt, einzelfallbezogen in einem Arzt-Patienten-Gespräch, also mündlich durchgeführt werden. Nur so kann sich der Arzt davon überzeugen, dass der Patient alles Wesentliche verstanden hat. Merkblätter können das Aufklärungsgespräch vorbereiten und ergänzen, es aber nicht ersetzen. Auch die unkommentierte Übergabe von Aufklärungsbögen reicht nicht aus, ebenso wenig ein Formular mit einer allgemein gehaltenen Einverständniserklärung. Sprachbarrieren sind durch Hinzuziehung sprachkundiger Dritter zu überwinden.
Zeitpunkt der Aufklärung.
Die Aufklärung hat stets vor der Durchführung einer ärztlichen Maßnahme zu erfolgen, was bei Notfällen nicht immer bzw gar nicht umsetzbar ist. Dem Patienten muss so viel Zeit verbleiben, dass das Für und Wider eines Eingriffs abgewogen und eine freie Entscheidung getroffen werden kann.
Bei stationären Behandlungen genügt in der Regel eine Aufklärung am Vortag des Eingriffs, wobei eine Aufklärung am Vorabend nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreicht, um die Entscheidungsfreiheit des Patienten gewährleisten zu können; es sei denn, die Aufklärung erfolgt unmittelbar nach der Aufnahme zur stationären Behandlung, und der Patient äußert den Wunsch, bereits am folgenden Tag operiert zu werden.
Bei ambulanten Eingriffen ist eine Differenzierung vorzunehmen. Bei leichten Eingriffen (einfache Zahnbehandlung) kann die Aufklärung kurz vor der Behandlung stattfinden. Bei schwereren ambulanten Eingriffen hat die Aufklärung früher zu erfolgen, damit sich der Patient eingehende Gedanken über das Für und Wider des Eingriffs machen kann.