Das „Elektronische Rezept“ (E-Rezept)

Lange wurde darauf gewartet, erste Planungen gab es bereits im Jahre 2002 (!), seit Jahresbeginn 2024 ist es nun großflächig in der Realität angekommen: Das elektronische Rezept, kurz E-Rezept genannt.

Es soll zukünftig zunächst für gesetzlich Krankenversicherte die klassischen, rosafarbenen Papierrezepte ersetzen.

Viele von Ihnen werden schon Bekanntschaft damit gemacht haben, mancher hat sich vielleicht auch schon daran gewöhnt, daß man nicht mehr mit dem üblichen „Kassenrezept“ aus der Arztpraxis in die Apotheke geht, sondern nun oft nichts mehr in der Hand hat, wenn man die Praxis verläßt. Die Ausstellung von Rezepten auf dem üblichen rosafarbenen Formular und dessen normale Einlösung in der Apotheke bleibt jedoch weiterhin möglich. Bei den immer wieder auftretenden technischen Störungen des Systems muß auf die alten Rezeptformulare ausgewichen werden, aber auch bei Hausbesuchen von Ärzten ist natürlich das gewohnte „rosafarbene Formular“ noch im Gebrauch.

Beide Systeme werden also noch für einen längeren Zeitraum nebeneinander existieren. Der Start des E-Rezeptes verläuft natürlich nicht ohne Probleme und es wird noch dauern, bis sich überall eine funktionierende Routine eingespielt hat, die – ganz anders als bisher – zwingend auf das Funktionieren der Technik des Gematik-Systems angewiesen ist.

Was muß auf E-Rezept verordnet werden?

Die Ärzte sind gehalten, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden, auf E-Rezept zu verordnen. Das können ihre Blutdrucktabletten, Antibiotika oder Schmerzmittel sein, aber auch Blutprodukte, Medikamente zur künstlichen Befruchtung, Zytostatika zur Chemotherapie, Salbenrezepturen etc. oder Arzneien, die bei Krankenhausentlassung verschrieben werden. Auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente wie z.B. Hustensäfte für Kinder oder Fieberzäpfchen sollen auf E-Rezept verordnet werden.

Was kann noch nicht auf E-Rezept verordnet werden?

Für bestimmte Gruppen von Medikamenten ist die Verordnung auf E-Rezept noch nicht möglich. Dazu zählen all die Präparate, die bisher auch auf gesonderten Formularen verordnet werden mussten. Dies sind Betäubungsmittel wie Opiate (z.B. Morphin, Oxycodon, Fentanyl), Phenylethylamine (z.B. Methylphenidat = Ritalin) etc., die nach wie vor auf einem gelben „Betäubungsmittel(=Btm)-Rezept“ mit zwei Durchschlägen verordnet werden müssen, das nur 7 Tage lang gültig ist.

Die teratogenen (also fruchtschädigenden) Wirkstoffe Thalidomid („Contergan“), Lenalidomid und Pomalidomid, die heute in der Therapie von seltenen Krebserkrankungen (multiples Myelom, myelodysplatisches Syndrom) eingesetzt werden und die weiterhin auf einem speziellen, zweiteiligen T-Rezept verordnet werden müssen, das nur 6 Tage lang gültig ist.

Auch sogenannte Hilfsmittel, Medizinprodukte und Geltungsarzneimittel können noch nicht auf E-Rezept verordnet werden. Es sind dies z.B. Verbandstoffe wie Pflaster, Kompressen, Binden, spezielle Wundauflagen, Blutzuckerteststreifen Hilfsmittel wie Insulinspritzen, Nadeln für Insulinpens, Bandagen, Orthesen, Trinknahrung zur enteralen Ernährung Digitale Gesundheitsanwendungen („Apps auf Rezept“) Für diese Bereiche ist die Umstellung der Verordnungen auf elektronische Rezepte für die Jahre 2025 bis 2027 geplant.

Wie kommt das E-Rezept in die Apotheke?

Es gibt drei Wege, auf denen das E-Rezept in die Apotheke kommt:

Der Patient kommt mit seiner Versichertenkarte in die Apotheke und dort kann durch das Einlesen der Versichertenkarte mittels Lesegerätes des E-Rezept von einem Server abgerufen werden, auf dem es vom Arzt bereitgestellt wurde. Das E-Rezept muss vom Arzt digital signiert sein, sonst kann es nicht abgerufen werden.

Der Patient bringt das E-Rezept in Form eines in der Arztpraxis ausgedruckten QR-Codes („Token“) in die Apotheke, wo dieser Code gescannt und gelesen werden kann. Bei diesem Ausdruck hat der Patient noch die Möglichkeit zu kontrollieren, ob auch das benötigte Präparat verordnet wurde, da es namentlich und lesbar neben dem QR-Code steht. Pro „Token“ können 3 Medikamente verordnet werden.

Der QR-Code kann per Rezept-App in die Apotheke geschickt werden, wobei hier – ähnlich wie bei Apps für Bankkunden - PINs und eine zwei-Faktor-Identifizierung notwendig ist, um die Datensicherheit zu gewährleisten und Missbrauch zu verhindern. Dieser „dritte Weg“ funktioniert derzeit nur sehr eingeschränkt und man wird die weitere Entwicklung abwarten müssen.

Eine Versendung von E-Rezepten per E-Mail ist nicht möglich, da hierbei kein „Ende-zu-Ende-Verschlüsselungsstandard“ gewährleistet ist, der sicherstellt, daß die übertragenen Daten ausschließlich von Sender und Empfänger gelesen werden können.

Wie lange gilt ein E-Rezept?

Die Gültigkeitsdauer eines E-Rezeptes beträgt – wie auch beim klassischen Papierrezept – 28 Tage; bei Überschreitung kann keine Abrechnung zu Lasten der GKV erfolgen. Das Rezept kann jedoch mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten als Privatrezept behandelt werden; der Patient zahlt dann die verordneten Medikamente vollständig selbst.

Eine Ausnahme bilden sogenannte „Entlassrezepte“, die Patienten bei Entlassung aus dem Krankenhaus ausgestellt bekommen. Diese Rezepte sind nur 3 Tage lang gültig, verordnungsfähig sind jeweils nur die kleinsten im Handel befindlichen N-Packungsgrößen.

Damit haben sie nun einen kleinen Überblick über die Neuerungen, die das E-Rezept bringt. Bei weiteren Fragen geben Ihnen Ärzte und Apotheker sicherlich gerne Auskunft. Alle Beteiligten brauchen sicherlich noch viel Geduld, bis alles stabil, sicher und befriedigend läuft. Denn die meisten Probleme tauchen erst jetzt bei der millionenfachen Ausstellung und Belieferung von E-Rezepten auf und bedürfen zeitnaher, unkomplizierter Lösungen.

Über den Autor

Dr. Karl-Heinrich Horz
Dr. Karl-Heinrich Horz
Apotheker

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