Cannabinoide in Süßigkeiten – Gefahr vor allem für Kinder

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit weist auf einen bedenklichen Trend hin:
Cannabinoide/Cannabisprodukte werden zunehmend in Süßwaren vertrieben, wobei Anwender meinen, dass darunter eine stress- und angstmindernde Wirkung ausgehe.
Allerdings sind diese Produkte nicht verkehrsfähig, weil Cannabinoide nicht als neuartiges Lebensmittel zugelassen sind. 
Bei den cannabinoidhaltigen Produkten kann es sich um Süßwaren wie Gummidrops, Kekse, Honig und auch Softdrinks handeln. Da entsprechende Produkte auch gern von Kindern konsumiert werden, sind diese auch für Kinder schnell zu verwechseln. In einigen Süßigkeiten wurden auch andere Gruppen von Cannabisprodukten nachgewiesen, die psychoaktiv sind. 
Unerwünschte Effekte können Gedächtnisstörung, gesteigerte Herzschlagrate oder auch Schlafneigung sein. Die Überwachungsbehörden sind angewiesen, die Verbraucher schnellstmöglich zu schützen und dass Kontrollen stattfinden. Allerdings bleibt natürlich die große Grauzone im Internet, wo sich viele Angebote wiederfinden.
Die entsprechenden Produkte haben nichts mit dem sogenannten Cannabisgesetz vom April 2024 zu tun. Dieses erlaubt unter anderem Menschen über 18 Jahren den Besitz von 25 g Cannabis. Darüber hinaus erlaubt dieses Gesetz bis zu 3 Cannabispflanzen in der Wohnung.
Süßigkeiten mit Cannabinoiden sollten möglichst vom Markt genommen werden. 
Besonders sollte darauf geachtet werden, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zugang zu solchen Produkten haben und diese Produkte auch nicht konsumieren.
Eltern sollten auf Ihre Kinder achten und Ihrer Erziehungspflicht nachkommen und unbedingt über mögliche Gesundheitsgefahren aufklären. 
Ob Erwachsene entsprechende Produkte konsumieren müssen, obliegt ihrer Entscheidung.

Über den Autor

Dr. med. Wolfgang Bunk
Dr. med. Wolfgang Bunk
Werksärztlicher Dienst, Wetzlar

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