
100 Jahre Berufskrankheiten
Nach einem Artikel der Europäischen Arbeitsbehörde aus dem letzten Jahr verbringen wir im Durchschnitt etwa ein Drittel unserer Lebenszeit mit der Arbeit - rund 90.000 Stunden oder 3.700 Tage und damit einen großen Teil unseres wachen Erwachsenenlebens.
In dieser Zeit ist ein Arbeitnehmer zwischen 8 und 15 Tagen Tage im Jahr krank – sagt die Übersicht des statistischen Bundesamtes zwischen den Jahren 1991 und 2023.
Erkrankungen können dabei das private Leben betreffen, manchmal können Sie Auswirkungen auf das berufliche Umfeld haben und manchmal können Sie auch durch die Arbeit selbst bedingt sein.
In das letztere Gebiet fallen auch die sogenannten Berufskrankheiten. Das sind Erkrankungen, die durch bestimmte Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht werden können.
Wichtig hierbei ist zu wissen, dass nicht alle Erkrankungen, die evtl. am Arbeitsplatz entstanden sind auch automatisch als Berufskrankheit gelten, denn eine Berufskrankheit im klassischen Sinn ist eine Erkrankung die in der sogenannten Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist und in Deutschland in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, also den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, fällt.
Diese Berufskrankheitenverordnung ist im Mai diesen Jahres 100 Jahre alt geworden - am 12. Mai 1925 trat die „Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten“ in Kraft. Damals wurden elf Erkrankungen als Berufskrankheiten definiert, wie z.B. Beispiel Erkrankungen durch verschiedene chemische Stoffe oder Metalle.
Heute umfasst die Liste der Berufskrankheiten insgesamt 85 Erkrankungen - von der Innenohrschwerhörigkeit durch Lärm, einer muskulären Erkrankung bei professionellen Musikern über die Kniearthrose bei z.B. Fliesenlegern oder bestimmte Hautkrebsarten durch natürliche UV-Strahlung bis hin zu Infektionserkrankungen im Gesundheitsdienst und so weiter ..
Zur Anerkennung einer solchen Berufskrankheit müssen im ausgeübten Beruf besondere Einwirkungen bestehen, die über die Einwirkungen im normalen Leben hinausgehen. Diese Anerkennung ist oft an Bedingungen geknüpft, die erfüllt sein müssen, wie z.B. einer bestimmten Dauer der schädigenden Einwirkung am Arbeitsplatz oder einer bestimmten Dosis, die erreicht sein muss.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema der Berufskrankheiten oder dem Ablauf einer möglichen Berufskrankheitenanzeige bei dem entsprechenden Versicherungsträger haben, oder sich informieren möchten, wenden Sie sich gerne an Ihren zuständigen Betriebsarzt oder auch Ihren behandelnden Arzt.
Über den Autor

Ärztlicher Leiter Werksärztlicher Dienst Wetzlar e.V.
Facharzt für Innere Medizin, Infektiologie
Facharzt für Arbeitsmedizin