
Schwerbehindertenausweis bei Parkinson
Teil 1: Antragstellung Grad der Behinderung
Teil 2: Nachteilsausgleiche mit einem Schwerbehindertenausweis
Sobald Sie sich in den Alltagsaktivitäten (ADL = Activities of Daily Living) durch Ihre Parkinson-Krankheit beeinträchtigt fühlen, haben Sie die Möglichkeit, einen Grad der Behinderung zu beantragen. Den dazugehörigen Schwerbehindertenausweis erhalten sie erst bei einem Grad der Behinderung – GdB - von 50 und mehr). Mit diesem haben Sie Zugang zu verschiedenen Unterstützungen, Vergünstigungen und steuerlichen Erleichterungen als Ausgleich für die Nachteile, welche Sie durch die Krankheit erfahren. Sowohl noch berufstätige Betroffene als auch bereits berentete Patienten können davor profitieren.
Der Schwerbehindertenausweis zeigt unter anderem den Grad der Behinderung, Merkzeichen sowie den Namen und ein Foto des Besitzers.
Wo kann ich einen Schwerbehindertenausweis beantragen?
Sie beantragen diesen bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt. Welches Versorgungsamt für Sie zuständig ist, kann man auf mehreren Webseiten herausfinden.
Geben Sie „Erstantrag Schwerbehinderung“ in das Suchfeld ein – dann öffnen sich verschiedene Seiten. Hier suchen Sie nach dem für sie zuständigen Versorgungsamt. Wenn Sie dieses gefunden haben, gehen Sie auf die Website dieses Versorgungsamtes und suchen „Erstantrag Schwerbehinderung“.
Dann öffnet sich – wenn alles gut war – eine Seite mit der Überschrift
Erstantrag nach § 152 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Schwerbehindertenrecht
Sie können dann diesen Antrag entweder gleich online ausfüllen und digital versenden oder sie drucken diesen aus und füllen ihn per Hand aus, dann geben sie diesen in die Post.
Nehmen Sie sich Zeit für diesen Antrag, tragen Sie alle Ärzte ein, bei denen Sie in den letzten zwei Jahren in Behandlung waren, denken Sie auch an den HNO-Arzt, wenn Sie Hörgeräte haben und an den Augenarzt, wenn Sie eine Brille tragen. Typische Begleiterkrankungen bei Parkinson erfordern meist einen Internisten/Kardiologen/Gastroenterologen, Orthopäden, Urologen und Hautarzt. Den Hausarzt natürlich nicht vergessen. Sofern Sie Befunde dieser Ärzte vorliegen haben, senden Sie diese in Kopie mit, dann geht es schneller, denn sonst werden diese bei den verschiedenen Ärzten angefragt, was Zeit kostet.
Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Sie erst ab einem Grad der Behinderung von 50. Aber einige Nachteilsausgleiche gelten auch ohne diesen Ausweis, also lohnt es sich auch, wenn Sie nicht auf oder über diese 50 kommen.
Farbe des Ausweises
Der Schwerbehindertenausweis ist normalerweise komplett grün.
Einen grün-orangen Schwerbehindertenausweis erhalten Sie nur, wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung im Straßenverkehr stark beeinträchtigt sind und deshalb besondere Mobilitätsrechte erhalten. Dies gilt, wenn Sie eines dieser Merkzeichen auf dem Ausweis haben: G, aG, H, Bl, Gl.
Merkzeichen
Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis:
• B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
• G Erhebliche Geh- und Stehbehinderung
• aG Außergewöhnliche Gehbehinderung
• Gl Gehörlosigkeit
• Bl Starke Sehbehinderung und Blindheit
• TBl Weitgehende Gehörlosigkeit und Blindheit
• H Hilflosigkeit bei alltäglichen Verrichtungen
• RF Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ)
• 1. Kl Erlaubt die Nutzung der 1. Klasse mit einem Fahrschein der 2. Klasse (Bahn)
Schwerbehindertenausweis bei Parkinson
Teil 2: Nachteilsausgleiche mit einem Schwerbehindertenausweis
Folgende Nachteilsausgleiche können Sie mit einem Grad der Behinderung zugesprochen bekommen: Vorteile in den Bereichen Mobilität, Arbeitsplatz, Steuern und Gebühren, Sozialleistungen.
Vorteile bei der Mobilität
Mit einem Schwerbehindertenausweis und/oder bestimmten Merkzeichen können Sie den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ermäßigt oder sogar kostenfrei nutzen. Wenn Sie diese Berechtigung haben, ist Ihr Schwerbehindertenausweis jeweils zur Hälfte grün und orange.
Um den Schwerbehindertenausweis als Fahrkarte zu nutzen, müssen Sie zusätzlich zum grün-orangen Ausweis eine Wertmarke erwerben. Die Wertmarke bekommen Sie auf Antrag von der zuständigen Behörde (in der Regel Versorgungsamt, es gibt lokale Besonderheiten). Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines Eigenanteils für ein Jahr oder für ein halbes Jahr ausgegeben (aktuell 104 Euro für ein Jahr, 53 Euro für ein halbes Jahr).
Hinweis! Erst wenn Sie für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln über diesen Betrag kommen, lohnt es sich für Sie diese Wertmarke zu erwerben. Sofern Sie jedoch eine Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung nach § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genommen haben, also noch selbst aktiv am Straßenverkehr teilnehmen, haben Sie keinen Anspruch auf diese Wertmarke.
Das Beiblatt mit Wertmarke ist in der gleichen Größe (DIN A6, Kartenformat) wie der Schwerbehindertenausweis.
Verwenden Sie eine durchsichtige Ausweishülle und stecken das Beiblatt mit Wertmarke auf die Rückseite vom Schwerbehindertenausweis.
Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
Mit Ihrem Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke als mitzuführenden Fahrausweis können Sie neben den Bussen und Straßenbahnen der regionalen Verkehrsverbünde auch in allen Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG bundesweit unentgeltlich fahren. Seit dem 01.09.2011 ist das Streckenverzeichnis entfallen mit der Folge, dass die Freifahrtberechtigung deutschlandweit uneingeschränkt in folgenden Nahverkehrszügen der DB Regio AG durchgehend kostenfrei in der zweiten Klasse genutzt werden kann: S-Bahn, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE), Interregio-Express (IRE).
Mitnahme einer Begleitperson
Zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson sind Sie berechtigt, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B und die Anmerkung „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ aufweist.
Kostenfrei ist die Wertmarke für
– Sehbehinderte Personen mit Merkzeichen „Bl“
– Hilflose Personen mit Merkzeichen „H“
– Personen, die Leistungen nach SGB II erhalten (zum Beispiel Bürgergeld)
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung
Voraussetzung: Sie sind noch fahrtüchtig.
Mit einem Schwerbehindertenausweis und bestimmten Merkzeichen können Sie eine Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung nach § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch nehmen. Der Antrag ist beim Zollamt oder einer lokalen Kontaktstelle zu stellen.
Ein entsprechendes Formular kann man unter ->
https://www.zulassungs-express.de/wp-content/uploads/2022/09/3809.pdf
herunterladen.
100 Prozent Steuerbefreiung
Eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung erhalten Sie mit einem Grad der Behinderung GdB von mindestens 50, wenn Sie im SB-Ausweis folgende Merkzeichen eingetragen haben:
• Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens)
• Merkzeichen "Bl" (blind, hochgradige Sehbehinderung) oder
• Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)
Steuerermäßigung bis zu 50 Prozent
Eine Steuerermäßigung bis zu 50 Prozent erhalten Sie, wenn Sie einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen "G" (gehbehindert) aufweisen. Damit wird bestätigt, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und Ihr GdB beträgt 50 oder mehr.
Sie haben (wenn Sie über diese Voraussetzungen verfügen) ein Wahlrecht zwischen Kfz-Steuerermäßigung oder Freifahrtberechtigung. Um die Kfz-Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichten. Thema Wertmarke: siehe Teil I.
Auf Ihren Schwerbehindertenausweis vermerkt der Zoll die Ihnen zugesprochene Kfz-Steuerermäßigung bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweisbeiblatt
Die Kfz-Steuerbegünstigung im Detail
Die Kfz-Steuerbegünstigung wird nur Ihnen persönlich und nur für ein Kraftfahrzeug gewährt. Es kommt nicht darauf an, ob diese Fortbewegung zu beruflichen oder privaten Zwecken erfolgt. Unproblematisch hingegen ist die Mitnahme anderer Personen (Familie, Freunde).
Welche Fahrten sind von Dritten mit Ihrem Kfz möglich
• Sie lassen sich fahren (z.B. zum Arzt)
• Sie lassen sich mit Ihrem Auto abholen (z.B. von der Physiotherapie)
• Fahrten von Dritten zwecks Wartung oder Reparatur in eine Werkstatt
Was bei Missbrauch droht
Wenn Sie das steuerbegünstigte Fahrzeug vorübergehend zu einer nicht begünstigten Verwendung nutzen, ist es für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat steuerpflichtig.
Außerdem droht dem Fahrzeughalter ein Strafverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung.
Um das zu verhindern, kann man eine zweckfremde Benutzung durch Dritte, etwa die private Urlaubsfahrt durch einen Menschen ohne Behinderung, dem Zoll vorab melden. Es ist dann für die Dauer der Benutzung, mindestens für einen Monat, Kfz-Steuer zu entrichten. Danach besteht die Kfz-Steuerbegünstigung unverändert weiter.


