Das Sozialamt kann Schenkungen zurückfordern –
die 10‑Jahres‑Frist schützt nicht immer

Der Brief kommt ohne Vorwarnung: Das Sozialamt teilt mit, dass Pflegeleistungen bewilligt wurden und eine frühere Immobilienübertragung innerhalb der Familie rückgängig gemacht oder in Geld ausgeglichen werden soll. Rechtsgrundlage ist § 528 BGB.

Wird der Schenker nach der Zuwendung außerstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er Herausgabe bzw. Wertersatz verlangen. Über § 93 SGB XII leitet der Träger diesen Anspruch auf sich über. Der Überleitungsbescheid ist ein sofort wirksamer Verwaltungsakt – anfechtbar, aber zunächst verbindlich. Der Rückforderungsanspruch entsteht nicht erst mit dem Sozialhilfeantrag, sondern mit Eintritt der Verarmung; das Amt macht einen bereits bestehenden Anspruch geltend.

Die vielzitierte 10‑Jahres‑Frist des § 529 Abs. 1 BGB ist ein bedeutsamer, aber kein absoluter Schutz. Maßgeblich für ihren Beginn ist die „Leistung“ der Schenkung. Bei Grundstücken ist das regelmäßig die Eigentumsumschreibung im Grundbuch – nicht die notarielle Beurkundung. Rechtevorbehalte können den Fristbeginn beeinflussen: Ein umfassender Nießbrauch, der die wirtschaftliche Nutzung beim Schenker belässt, kann gegen einen vollzogenen Vermögensübergang sprechen, ein bloßes Wohnrecht wirkt meist weniger fristhemmend. Auch weitreichende, vom Schenker frei beherrschbare Rückforderungsrechte können die Annahme einer endgültigen Vermögensverschiebung erschüttern. Ob „zehn Jahre um“ sind, entscheidet sich maßgeblich an der konkreten Vertragsgestaltung und ihrem tatsächlichen Vollzug.

Voraussetzung jeder Rückforderung bleibt die Verarmung des Schenkers im Rechtssinne. Es genügt nicht, dass Pflegebedürftigkeit besteht, entscheidend ist, ob der angemessene Unterhalt aus Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden kann. Dabei sind Schonvermögen (§ 90 SGB XII), Freibeträge, Leistungen der Pflegeversicherung und der Barbetrag (§ 27b SGB XII) korrekt zu.

Betroffene haben zwar wirksame Einwendungen, so kann der Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB) den Anspruch mindern, wenn aus der Zuwendung nichts mehr vorhanden ist und der Härteeinwand (§ 529 Abs. 2 BGB) schließt die Rückforderung aus, wenn der Beschenkte sonst seinen eigenen angemessenen Unterhalt – unter Berücksichtigung bestehender Verpflichtungen – nicht mehr bestreiten könnte.

Wer gestalten kann, sollte jedoch bereits beim Übertragungsvorgang wirksam vorbeugen. Die maßvolle Wahl von Rechtevorbehalten (Nießbrauch schützt wirtschaftlich, kann aber Fristenrisiken bergen; Wohnrecht ist oft fristunschädlicher), die Vereinbarung echter Gegenleistungen (gemischte Schenkung reduziert die Angriffsfläche) sowie die rechtzeitige Übertragung, damit die 10‑Jahres‑Frist realistisch ablaufen kann, lassen hier einen weitreichenden gestalterischen Spielraum.

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Aktuelle Ausgabe2/2026