
Sterbehilfe
Ein Überblick darüber, was erlaubt ist und was nicht
Das Thema Sterbehilfe wird seit vielen Jahren diskutiert und hat – auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 26.02.2020 – eine wesentliche Öffnung erfahren.
Das oberste deutsche Gericht entschied u.a.: „Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.“
Dieser Satz bedeutet gerade nicht, dass der Sterbehilfe keine Grenzen gesetzt werden und alle Formen der Sterbehilfe zulässig sind. Ein kurzer Überblick was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist, bietet die nachfolgende Übersicht zur Nichtstrafbarkeit und zur strafbaren Sterbehilfe.
Nicht strafbar: Beihilfe zur Selbsttötung (Beihilfe zum Suizid)
Die Beihilfe zur Selbsttötung bedeutet, dass ein Dritter – auch Suizid- oder Sterbehelfer genannt – alle erforderlichen Mittel bereitstellt, damit eine betroffene Person sich selbst töten kann. Der Suizidhelfer darf auch geschäftsmäßig tätig sein.
Wichtig ist:
Die betroffene Person muss das tödliche Medikament selbst einnehmen. Diese letzte Handlung darf der Suizidhelfer nicht übernehmen.
Dabei ist ein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Es müssen mehrere Gespräche geführt werden, um die Voraussetzungen eines freiverantwortlichen Entschlusses (Freitod) zu klären. Erst wenn die Freiverantwortlichkeit festgestellt wurde, kann ein Termin vereinbart werden.
Der Freitod wird von einer Ärztin oder einem Arzt sowie einem juristischen Zeugen begleitet. Nach Eintritt des Todes muss die Polizei informiert werden, damit ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet werden kann.
Nicht strafbar: Passive Sterbehilfe
Von passiver Sterbehilfe spricht man, wenn lebenserhaltende Maßnahmen nicht begonnen oder abgebrochen werden. Treffender ist die Bezeichnung Behandlungsabbruch oder „Sterbenlassen“. Dazu gehört beispielsweise:
- Verzicht auf künstliche Beatmung
- Verzicht auf künstliche Ernährung
Passive Sterbehilfe ist nicht strafbar, wenn sie dem ausdrücklichen Willen der betroffenen Person entspricht. Dieser Wille kann etwa in einer Patientenverfügung festgehalten werden.
Nicht strafbar: Indirekte Sterbehilfe
Hierbei handelt es sich um palliative Maßnahmen am Lebensende, bei denen starke Schmerzmittel (z. B. Morphin) eingesetzt werden. Diese Medikamente können als Nebenwirkung theoretisch lebensverkürzend wirken. Im Vordergrund steht jedoch die Linderung von Schmerzen und Leid. Eine mögliche Lebensverkürzung wird dabei in Kauf genommen, ist aber nicht das Ziel der Behandlung.
Treffender spricht man daher von Therapien am Lebensende.
Auch hierzu können Regelungen in einer Patientenverfügung getroffen werden.
Strafbar: Aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe bedeutet, dass eine dritte Person gezielt handelt, um einen anderen Menschen zu töten. Dabei wird auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen der betroffenen Person ein Medikament verabreicht, das in kurzer Zeit zum Tod führt.
Diese Form der Sterbehilfe wird juristisch als „Tötung auf Verlangen“ bezeichnet und ist gemäß § 216 StGB weiterhin strafbar.

