
Das Supervermächtnis –
die clevere Ergänzung zum Berliner Testament
Das Berliner Testament ist für viele Ehepaare der klassische Weg, den überlebenden Partner abzusichern. Beide setzen sich darin zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein; die gemeinsamen Kinder werden erst nach dem Tod des zweiten Elternteils zu Schlusserben. Das schafft Klarheit und verhindert oft, dass der Nachlass beim ersten Todesfall aufgeteilt werden muss. Zugleich hat dieses Modell eine steuerliche und praktische Kehrseite: Die Kinder erben zunächst regelmäßig nichts. Damit bleiben ihre persönlichen erbschaftsteuerlichen Freibeträge aus dem Vermögen des zuerst Versterbenden häufig ungenutzt.
Freibeträge nicht automatisch verschenken
In der Regel hat jedes Kind gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro. Bei zwei Kindern können beim ersten Erbfall somit insgesamt 800.000 Euro steuerlich begünstigt auf die nächste Generation übergehen. Beim Berliner Testament fällt das Vermögen jedoch zunächst beim überlebenden Ehegatten zusammen. Erst später, beim zweiten Erbfall, wird es an die Kinder weitergegeben. Je nach Vermögenshöhe kann dies dazu führen, dass Freibeträge des erstversterbenden Elternteils ungenutzt bleiben und beim zweiten Erbfall eine erhöhte Erbschaftssteuer anfällt.
Was das Supervermächtnis anders macht
Hier setzt das sogenannte Supervermächtnis an. Der länger lebende Ehegatte bleibt weiterhin Alleinerbe und behält damit die wirtschaftliche Kontrolle. Das Testament räumt ihm aber die Befugnis ein, nach dem ersten Todesfall innerhalb eines vorgegebenen Personenkreises – regelmäßig den gemeinsamen Kindern – flexibel zu bestimmen, wer etwas erhalten soll. Er kann festlegen, welcher Gegenstand oder Geldbetrag zugewendet wird, in welcher Höhe, zu welchem Zeitpunkt und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen.
Zivilrechtlich verbindet diese Gestaltung Zweck- und Bestimmungsvermächtnis. Vereinfacht gesagt benennt das Testament den Kreis und den Zweck der möglichen Zuwendungen, während der überlebende Ehegatte die konkrete Auswahl trifft. Das kann sinnvoll sein, wenn sich erst nach dem ersten Todesfall beurteilen lässt, wie viel Vermögen der Überlebende für Wohnen, Pflege, Lebensunterhalt oder unerwartete Ausgaben tatsächlich benötigt. Nicht benötigtes Vermögen kann dagegen bereits aus dem Nachlass des Erstversterbenden an die Kinder weitergegeben werden.
Steuerlich möglich, aber nicht automatisch
Die Regelung kann eine steuerlich günstigere Verteilung ermöglichen, weil Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall genutzt werden können. Sie spart jedoch nicht automatisch Steuern. Entscheidend sind unter anderem Vermögensart und -wert, bestehende Schulden, frühere Schenkungen, Pflichtteilsansprüche sowie die genaue Ausgestaltung des Vermächtnisses. Steuerlich relevant ist auch, ob und wann der Anspruch des Kindes entsteht und erfüllt wird.
Sorgfältige Gestaltung ist unverzichtbar
Eine zentrale Grenze liegt im Zeitpunkt der Leistung. Die Klausel muss Fälligkeit und Durchsetzung des Vermächtnisses präzise regeln. Wird die Zuwendung erst an den Tod des überlebenden Ehegatten angeknüpft, kann die gewünschte steuerliche Wirkung verfehlt werden. Dann droht, dass die Übertragung steuerlich nicht mehr dem ersten, sondern dem späteren Erbfall zugeordnet wird. Auch die Befugnisse des überlebenden Ehegatten dürfen nicht unklar oder grenzenlos formuliert sein.
Ein Supervermächtnis ist deshalb technisch anspruchsvoll und für ein selbst geschriebenes Testament regelmäßig ungeeignet. Vor einer Entscheidung sollten Vermögen, Versorgung des überlebenden Partners, Pflichtteilsrisiken und frühere Schenkungen geprüft werden. Die Klausel sollte anschließend notariell und steuerlich individuell gestaltet werden – neutral, passgenau und mit Blick auf die familiäre Situation.
