
TEIL 1
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz:
Beitragsstabilität auf Kosten der Versorgung?
Ein neues Finanzierungsgesetz mit weitreichenden Folgen für die ambulante Medizin
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG), hat der Gesetzgeber innerhalb weniger Monate einen tiefgreifenden Eingriff in die Finanzierung des deutschen Gesundheitswesens beschlossen. Was zunächst wie ein finanzpolitisches Gesetz zur Begrenzung steigender Krankenkassenbeiträge klingt, dürfte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung der Patienten und auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte haben.
Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 29. April 2026 beschlossen. Die Bundesregierung brachte ihn anschließend als Bundestagsdrucksache 21/6130 in den Deutschen Bundestag ein. Nach Änderungen im parlamentarischen Verfahren verabschiedete der Bundestag das Gesetz am 10. Juli 2026 mit 318 Ja-Stimmen bei 284 Gegenstimmen und vier Enthaltungen. Noch am selben Tag verzichtete der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Das Gesetz wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt und am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wesentliche Teile traten am 30. Juli 2026 in Kraft; ein großer Teil der für die Versorgung relevanten Regelungen gilt ab dem 1. Januar 2027.
Warum war das Gesetz aus Sicht der Bundesregierung notwendig?
Ausgangspunkt ist die zunehmend schwierige Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit Jahren wachsen die Leistungsausgaben der Krankenkassen schneller als ihre Einnahmen. Steigende Arzneimittelausgaben, höhere Krankenhauskosten, wachsende Personalkosten, eine alternde Bevölkerung und der medizinisch-technische Fortschritt treffen auf eine Einnahmenentwicklung, die mit den Ausgaben nicht Schritt hält.
Die Bundesregierung spricht für das Jahr 2027 von einem notwendigen Konsolidierungsvolumen von nahezu 19 Milliarden Euro. Ziel des Gesetzes ist deshalb, die durchschnittlichen Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen möglichst zu stabilisieren und eine weitere Belastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu begrenzen.
Das zentrale politische Leitmotiv lautet dabei: Die Ausgaben der GKV sollen sich stärker an der Entwicklung ihrer Einnahmen orientieren. Dieser zunächst plausibel klingende Ansatz bedeutet im Gesundheitswesen jedoch einen Paradigmenwechsel. Denn Kosten von Arztpraxen und Krankenhäusern entwickeln sich nicht zwangsläufig parallel zur beitragspflichtigen Lohnsumme. Tarifgehälter, Energie, Mieten, Medizintechnik, Versicherungen, IT und regulatorische Anforderungen können deutlich stärker steigen.
Für Patientinnen und Patienten ist dieser Paradigmenwechsel von unmittelbarer Bedeutung. Denn eine Begrenzung der Ausgaben begrenzt zunächst nur die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel – nicht jedoch den medizinischen Versorgungsbedarf. Eine alternde Bevölkerung und ein stetiger Fortschritt in modernen Behandlungsmethoden benötigen tendenziell mehr ärztliche Leistungen, nicht weniger. Wenn gleichzeitig die Vergütung dieser Leistungen begrenzt wird, entsteht ein Spannungsfeld zwischen medizinischem Bedarf und wirtschaftlich finanzierbarer Versorgung.
Die Grundlohnrate wird zum Deckel
Kern des Gesetzes ist eine umfassende Begrenzung zukünftiger Vergütungssteigerungen. Über verschiedene Leistungsbereiche hinweg werden Vergütungszuwächse an die sogenannte Grundlohnrate, also vereinfacht an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der GKV-Mitglieder, gekoppelt.
Für die Jahre 2027 bis 2029 wird diese Grenze zusätzlich verschärft: Die zulässige Steigerung wird grundsätzlich um einen Prozentpunkt unterhalb der Grundlohnrate angesetzt. Für Leistungserbringer bedeutet dies: Selbst wenn Personal-, Geräte- oder Sachkosten stärker steigen, kann die Vergütung diesen Kostenanstieg nicht nachvollziehen.
Die finanzielle Logik wird damit umgedreht. Nicht mehr primär der medizinische Bedarf und die tatsächlich erbrachte Leistungsmenge bestimmen die Ausgaben, sondern das zur Verfügung stehende Einnahmenvolumen.
Besonders betroffen: die ambulante Versorgung
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte enthält das Gesetz einschneidende Änderungen. Nach Berechnungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sollen allein 2027 rund drei Milliarden Euro im ambulanten Bereich eingespart werden. Ab 2030 beziffert die KBV die jährliche Größenordnung auf etwa fünf Milliarden Euro. Diese Zahlen sind als Berechnungen der ärztlichen Selbstverwaltung und damit nicht als neutrale Folgenabschätzung des Gesetzgebers einzuordnen; sie verdeutlichen aber die Dimension des Konflikts. Besonders bedeutsam ist dabei eine Entwicklung, die die ambulante Medizin über viele Jahre eigentlich überwinden wollte: die erneute Ausweitung der Budgetierung.
Extrabudgetäre Vergütung wird weitgehend zurückgedrängt
Bislang wurden verschiedene Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und damit grundsätzlich ohne klassische Mengenbegrenzung vergütet. Dazu gehören unter anderem bestimmte ambulante Operationen, Präventions- und Früherkennungsleistungen sowie weitere Leistungen, deren Förderung politisch ausdrücklich gewollt war. Ab 2027 werden zahlreiche dieser Leistungen in begrenzte Gesamtvergütungen überführt. Damit entsteht erneut ein grundsätzliches Problem der vertragsärztlichen Versorgung: Eine medizinisch indizierte und ordnungsgemäß erbrachte Leistung bedeutet nicht, dass sie vergütet wird.
Für Patienten ist dieser Mechanismus schwer erkennbar, seine Auswirkungen können jedoch sehr konkret sein. Eine Praxis, die ihr verfügbares Budget ausgeschöpft hat, kann zusätzliche Leistungen zwar medizinisch weiterhin für erforderlich halten, sie wirtschaftlich aber möglicherweise nicht mehr in gleichem Umfang anbieten. Das kann sich in einer restriktiveren Terminvergabe, einer geringeren Zahl kurzfristig verfügbarer Termine oder längeren Wartezeiten niederschlagen. Besonders problematisch ist dies bei chronisch kranken und älteren Patienten, die überdurchschnittlich häufig ärztliche Leistungen benötigen. Die Budgetierung trifft somit nicht zwangsläufig alle Versicherten gleichermaßen. Sie kann insbesondere diejenigen betreffen, die aufgrund ihrer Erkrankung häufiger auf das Gesundheitssystem angewiesen sind.
Das Ende der besonderen Vergütung für zusätzliche Termine
Besonders relevant für fachärztliche Praxen sind die Veränderungen bei den Regelungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes, kurz TSVG. Mit dem TSVG hatte der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren finanzielle Anreize geschaffen, damit Praxen zusätzliche und kurzfristige Termine für gesetzlich Versicherte anbieten. Hierzu zählten insbesondere die offene Sprechstunde, über die Terminservicestellen beziehungsweise die 116117 vermittelten Patienten und der Hausarztvermittlungsfall. Diese Behandlungen wurden unter bestimmten Voraussetzungen extrabudgetär vergütet. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beendet diesen Mechanismus weitgehend. Die Behandlungen bleiben selbstverständlich möglich – ihre bisherige besondere Finanzierung entfällt jedoch ab dem 1. Januar 2027. Die Bundesregierung begründet dies damit, dass ein belegbarer zusätzlicher Versorgungsnutzen dieser Sondervergütungen nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Die ärztliche Selbstverwaltung und zahlreiche Berufsverbände widersprechen dieser Bewertung teils vehement.
Gerade hierin liegt eines der größten gesundheitspolitischen Risiken des Gesetzes: Ein Anreiz, zusätzliche Termine anzubieten, wird gestrichen, obwohl gleichzeitig über lange Wartezeiten auf Facharzttermine diskutiert wird.
Für Patienten könnte dies eine der unmittelbarsten Folgen des Gesetzes darstellen. Die politische Zielsetzung der vergangenen Jahre lautete, den Zugang zu Fachärzten zu beschleunigen. Praxen erhielten deshalb einen finanziellen Anreiz, zusätzliche Patienten kurzfristig aufzunehmen. Wird dieser Anreiz beseitigt, ist zumindest fraglich, ob das bisherige Angebot an offenen und kurzfristigen Sprechstundenterminen überall aufrechterhalten werden kann. Aus Patientensicht entsteht damit ein paradoxes Signal: Einerseits wird weiterhin ein schneller Zugang zur ambulanten Versorgung erwartet, andererseits wird gerade die zusätzliche Vergütung abgeschafft, mit der dieser Zugang gefördert werden sollte.
Was bedeutet dies für Facharztpraxen?
Die Konsequenzen werden sich zwischen den Fachgruppen erheblich unterscheiden. Praxen mit einem hohen Anteil bislang extrabudgetär vergüteter Leistungen können stärker betroffen sein als andere. Die KBV beziffert allein den Wegfall der TSVG-Vergütungen auf ein jährliches Honorarvolumen von rund 1,64 Milliarden Euro. Sie geht davon aus, dass Vertragsärzte ihr Leistungsangebot der verfügbaren Vergütung anpassen könnten. Nach ihren Modellrechnungen könnten je nach Fachgruppe sieben bis über zehn Prozent weniger planbare Fälle wirtschaftlich abbildbar sein. Ob und in welchem Umfang dies tatsächlich eintritt, wird von der konkreten regionalen Honorarverteilung abhängen. Die politische Frage lautet daher nicht nur, wie viel Geld eingespart wird, sondern welches Verhalten die neue Vergütungssystematik auslöst.
Wird zusätzliche ärztliche Tätigkeit finanziell nicht mehr honoriert, entsteht zwangsläufig ein Anreiz, die Zahl nicht kostendeckend vergüteter Leistungen zu begrenzen.
Augenheilkunde: besonders aufmerksam hinschauen
Für Augenärztinnen und Augenärzte verdient das Gesetz besondere Aufmerksamkeit. Zum einen gehört die Augenheilkunde zu den Fachgruppen mit hoher Patientenzahl und erheblichem Anteil kurzfristiger beziehungsweise offener Sprechstunden. Der Wegfall der besonderen TSVG-Vergütung kann deshalb unmittelbar relevant werden. Zum anderen betrifft die Neuordnung der extrabudgetären Vergütung auch ambulante Operationen. Damit greift der Gesetzgeber ausgerechnet in einen Bereich ein, dessen Ausbau unter dem Stichwort Ambulantisierung seit Jahren gesundheitspolitisch gefordert wird.
Zusätzlich sieht das Gesetz beziehungsweise der daraus folgende Auftrag an den Bewertungsausschuss ausdrücklich eine Absenkung der Bewertung der Kataraktoperation ab dem 1. Juli 2027 vor. Auch der technische Leistungsanteil bestimmter Fachgruppen soll zu diesem Zeitpunkt abgesenkt werden. Damit entsteht ein bemerkenswerter Widerspruch: Einerseits sollen mehr Leistungen ambulant statt stationär erbracht werden. Andererseits werden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen genau dieser ambulanten Leistungen verschlechtert. Der Berufsverband der Augenärztinnen und Augenärzte Deutschlands hatte deshalb bereits während des Gesetzgebungsverfahrens vor Kürzungen im ambulanten fachärztlichen Bereich gewarnt. Der Verband befürchtet weniger verfügbare Facharzttermine, längere Wartezeiten und Einschränkungen der Versorgung. Ob diese Befürchtungen in vollem Umfang eintreten werden, bleibt abzuwarten. Dass gerade die Augenheilkunde von den Veränderungen überdurchschnittlich berührt werden kann, erscheint jedoch angesichts der Struktur der Versorgung sehr plausibel. Für Patienten in der Augenheilkunde ist dies angesichts der demografischen Entwicklung besonders relevant. Die Zahl älterer Menschen und damit auch die Zahl altersassoziierter Augenerkrankungen wie Katarakt, altersabhängige Makuladegeneration und Glaukom nimmt zu. Der Versorgungsbedarf steigt also gerade in einem Fachgebiet, in dem gleichzeitig wirtschaftliche Begrenzungen vorgesehen sind.
Sollten augenärztliche Praxen und operative Zentren auf die geringere Vergütung mit einer Begrenzung ihrer Kapazitäten reagieren, könnten sich Wartezeiten auf Untersuchungen oder operative Eingriffe verlängern. Dies muss nicht zwangsläufig eintreten, ist aber eine plausible Folge, die bei der Evaluation des Gesetzes berücksichtigt werden sollte.
Zweitmeinung wird bei ausgewählten Operationen faktisch verpflichtend
Eine bislang vergleichsweise wenig beachtete Änderung betrifft das gesetzliche Zweitmeinungsverfahren nach § 27b SGB V. Schon bisher hatten gesetzlich Versicherte bei bestimmten planbaren Eingriffen einen Anspruch darauf, vor einer Operation eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Neu ist nun, dass dieses Instrument schrittweise von einem Patientenrecht zu einer Voraussetzung für die Vergütung bestimmter Operationen weiterentwickelt wird. Für ausgewählte planbare und sogenannte mengenanfällige Eingriffe muss künftig vor der Operation nachgewiesen werden, dass eine Zweitmeinung eingeholt wurde. Fehlt dieser Nachweis, verliert der Arzt beziehungsweise die Einrichtung, die den Eingriff durchführt, den Vergütungsanspruch für die Operation. Für den Operateur wird die Zweitmeinung damit faktisch obligatorisch.
Welche Eingriffe hiervon konkret erfasst werden, bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Nach der im parlamentarischen Verfahren verschärften Regelung sollen ab 2028 jährlich zwei weitere planbare Eingriffe festgelegt werden. Als besonders geeignete Eingriffe werden unter anderem Hüftgelenkersatz und Eingriffe an der Wirbelsäule ab 2028, die operative Entfernung der Gallenblase oder Gebärmutter ab 2029 sowie die teilweise oder vollständige Entfernung der Gaumenmandeln und arthroskopische Schulteroperationen ab 2030 genannt. Die Zielsetzung ist nachvollziehbar: Medizinisch nicht notwendige Operationen sollen vermieden und Patienten stärker in die Entscheidung einbezogen werden. Eine unabhängige zweite fachärztliche Einschätzung kann die Indikationsqualität verbessern, Behandlungsalternativen aufzeigen und Patienten mehr Sicherheit bei einer weitreichenden Entscheidung geben.
Gerade aus Patientensicht besitzt das Verfahren deshalb durchaus Vorteile. Ein Patient erhält vor einem elektiven Eingriff die Möglichkeit, nochmals unabhängig prüfen zu lassen: Ist die Operation tatsächlich erforderlich? Gibt es konservative Alternativen? Muss jetzt operiert werden oder kann zunächst abgewartet werden? Und entspricht die vorgeschlagene Therapie dem aktuellen medizinischen Standard? Allerdings hat die Regelung auch eine zweite Seite. Eine verpflichtende Zweitmeinung benötigt zusätzliche fachärztliche Kapazitäten. Gerade in Regionen mit ohnehin langen Wartezeiten und die beschlossenen Änderungen durch das GKV-BStabG kann es schwierig werden, zeitnah einen entsprechend qualifizierten Zweitmeiner zu finden. Aus einem Instrument zur Stärkung der Patientensicherheit könnte dann ein zusätzliches Nadelöhr auf dem Weg zur notwendigen Operation werden.
Auf genau dieses Risiko hatte auch der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen: Bei knappen fachärztlichen Kapazitäten könnten verpflichtende Zweitmeinungen zusätzliche Wartezeiten verursachen und dadurch medizinisch erforderliche Behandlungen verzögern. Entscheidend wird deshalb sein, dass zwischen tatsächlich elektiven, mengenanfälligen Eingriffen und zeitkritischen medizinischen Situationen klar unterschieden wird. Patientensicherheit bedeutet schließlich nicht nur, unnötige Operationen zu verhindern – sondern ebenso, notwendige Operationen nicht unnötig zu verzögern.

