Ich muss operiert werden –
worauf sollte der Patient bei der Aufklärung achten?

In Deutschland greifen Chirurgen nach Angaben des statistischen Bundesamtes pro Jahr fast 10 Millionen Mal zum Skalpell. Jede Operation erfüllt hierbei den Tatbestand der Körperverletzung. Ein ausführliches Aufklärungsgespräch über Art und Umfang der Operation ist gesetzlich vorgeschrieben und der Eingriff nur zulässig, wenn die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Warum muss ich aufgeklärt werden?

Die chirurgische Aufklärung hat den Sinn, dem Patienten die Tragweite seiner Entscheidung vor Augen zu führen. Daher muss diese alle Informationen beinhalten, die für die Entscheidung des Patienten für oder gegen die Operation wesentlich sind. Neben der Diagnose, der Nachbehandlung und dem zu erwartenden Verlauf muss der Patient insbesondere über die Risiken der Operation informiert werden. Der Patient soll anhand aller durch den Arzt vermittelten Informationen entscheiden können, wie wahrscheinlich ein Heilerfolg ist und welche Risiken mit der Behandlung verbunden sind.

Muss ich über jedes Risiko aufgeklärt werden?

Neben den allgemeinen Risiken, muss der Patient auch über schwere Risiken aufgeklärt werden. Schwerste Risiken müssen, auch wenn sie sehr selten sind, angesprochen werden, wenn sie eine, für den jeweiligen Eingriff, typische Komplikation darstellen. Als Faustregel sollte gelten: je weniger der Eingriff medizinisch notwendig oder dringlich ist, und je größer das Risiko eines Eingriffs ist, desto umfassender ist auch über seltene Risiken aufzuklären.

Wann muss ich aufgeklärt werden?

Eine umfassende Aufklärung ist bedeutungslos, wenn der Patient unter Zeitdruck steht und daher keine freie Entscheidung treffen kann. Die Aufklärung muss daher bei allen geplanten Operationen in angemessener Zeit vor dem Eingriff erfolgen, damit der Patient ausreichend Zeit hat, um seine persönliche Entscheidung zu treffen. Eine Aufklärung am Tag der Operation ist daher in der Regel verspätet. Der Patient darf zum Zeitpunkt der Aufklärung weder unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sedierenden Medikamenten stehen. Erfolgt die Aufklärung mehrere Monate vor dem beabsichtigten Eingriff, etwa weil die Operation verschoben werden musste, kann es im Einzelfall erforderlich sein, die Aufklärung zu wiederholen.

Muss ich auch über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden?

Grundsätzlich ist der Arzt nicht dazu verpflichtet, dem Patienten ungefragt zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für oder gegen die eine oder die andere Methode spricht. Unter mehreren praktisch gleichwertigen Methoden kann der Arzt diejenige wählen, die er für die am besten geeignete hält und in welcher er die meiste Erfahrung aufweisen kann. Dies gilt, solange er eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard entspricht. Davon abweichend ist eine Aufklärung über Behandlungsalternativen aber dann erforderlich, wenn es mehrere gleichermaßen indizierte, sinnvolle Therapien gibt und sich die Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der möglichen Risiken und Komplikationen oder Belastungen für den Patienten wesentlich unterscheiden. Wählt der Arzt eine Außenseitermethode oder weicht er von eingeführten und anerkannten Verfahren ab, so sollte die Aufklärung dies berücksichtigen.

Muss mich der Operateur selbst aufklären?

Die Aufklärung muss durch den behandelnden Arzt oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme erforderliche Ausbildung verfügt. Es ist daher ausreichend, wenn der aufklärende Arzt die notwendige theoretische Befähigung zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahme erworben hat. Damit ist für die Aufklärung kein sogenannter Facharztstandard erforderlich, so dass auch entsprechend ausgebildete Assistenzärzte in Vertretung für den Operateur die Aufklärungsgespräche mit den Patienten führen dürfen. Eine Delegation an nichtärztliches Personal bzw. nicht ausreichend qualifizierte Ärzte ist in jedem Fall unzulässig.

Kann mich ein Arzt für mehrere Operationen aufklären?

In jeder klinischen Abteilung und vor jedem Eingriff ist der Patient gesondert aufzuklären. Die Verantwortung des Arztes beschränkt sich dabei grundsätzlich auf sein eigenes Fachgebiet. Sind an einer Maßnahme mehrere Ärzte unterschiedlicher Fachgebiete beteiligt, muss daher jeder Arzt über denjenigen Teil der Behandlung aufklären, der in seinem Fachgebiet durchgeführt wird.

Wie muss die Aufklärung bei einem Notfall erfolgen?

Wird ein Notfallpatient eingeliefert und muss unverzüglich operiert werden, ist es nicht erforderlich, den Patienten zunächst umfassend aufzuklären. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Patient mit der indizierten Behandlung einverstanden ist. Allerdings ist die Aufklärung unverzüglich nach dem Eingriff nachzuholen, sofern es der Zustand des Patienten erlaubt. Gegebenenfalls anwesende Angehörige sind zu unterrichten.

Darf ich eine Operation auch ablehnen?

Das Selbstbestimmungsrecht, die Patientenautonomie und die Entscheidungsfreiheit des Patienten haben einen eindeutigen Vorrang vor der medizinischen Auffassung des Arztes. Daraus folgt, dass sich der Patient auch gegen die medizinische Vernunft entscheiden und ärztliche Eingriffe ablehnen kann. Maßstab ist letztendlich der Wille des Patienten.

Wie muss das Aufklärungsgespräch erfolgen?

Das ärztliche Aufklärungsgespräch hat mündlich und verständlich zu erfolgen. Lediglich bei einfachen Routineeingriffen oder Notfällen kann auf ein persönliches Aufklärungsgespräch zu den Risiken eines Eingriffs verzichtet werden. Bei Routineeingriffen kann ein Merkblatt ausreichen, wenn dem Patienten die Möglichkeit zur Stellung von Fragen eingeräumt wurde. Sprachliche Barrieren müssen gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme sprachkundiger Personen oder Dolmetscher überwunden werden.

Was muss bei der chirurgischen Aufklärung von Kindern beachtet werden?

Bei einem Alter unter 14 Jahren muss die Einwilligung der Personensorgeberechtigten, üblicherweise der Eltern, eingeholt werden. Minderjährige zwischen dem 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können rechtswirksam einwilligen, wenn von Seiten des Arztes unter Berücksichtigung der Art und Schwere des konkreten Eingriffs von der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des minderjährigen Patienten zur sachgemäßen Bewertung ausgegangen werden kann. Bei Zweifeln über die erforderliche Einsichts-, Urteils- und Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen oder bei besonderen Risiken für den Minderjährigen sollte die Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Sollten medizinisch gebotene Maßnahmen für den Minderjährigen von den Eltern abgelehnt werden, kann bei Eilfällen ein ärztlicher Eingriff zum Schutz des Minderjährigen gerechtfertigt sein. Wenn medizinische Gründe einem Abwarten nicht entgegenstehen, ist eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.

Was muss bei der chirurgischen Aufklärung dementer Patienten beachtet werden?

Grundlage jeder Aufklärung ist, dass der Patient einwilligungsfähig ist, also die wesentlichen Behandlungsabläufe versteht und die damit verbundenen Folgen abschätzen kann. Bei Menschen mit einer Demenz ist diese Einwilligungsfähigkeit oft nicht mehr gegeben. Trotzdem haben Patienten mit einer Demenzerkrankung ebenso wie jene bei denen eine Vorsorgevollmacht oder eine rechtliche Betreuung besteht ein Recht auf eine korrekte Aufklärung. Deshalb müssen Ärzte stets im Einzelfall prüfen und entscheiden, ob demenzkranke Patienten noch in eine geplante Maßnahme einwilligen können oder nicht. Diese Vorgehensweise ist schon deshalb wichtig, um nicht einfach "über den Kopf des Patienten hinweg" zu entscheiden.
Ist die Einwilligungsfähigkeit nicht mehr gegeben, müssen vorsorgebevollmächtigte Personen oder rechtliche Betreuer der ärztlichen Behandlung zustimmen. Voraussetzung ist, dass die einwilligende Person tatsächlich berechtigt ist, auch in Gesundheitsangelegenheiten und hinsichtlich ärztlicher Heilmaßnahmen zu entscheiden (Betreuerausweis / Vorsorgevollmacht).

Muss die Aufklärung mündlich oder schriftlich erfolgen? Eine Einwilligung des Patienten kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, wobei aus Beweisgründen eine schriftliche Dokumentation des Aufklärungsgesprächs durch Aufklärungsbögen oder die Durchführung des Aufklärungsgesprächs in Anwesenheit von Zeugen sinnvoll sein kann. Das alleinige Aushändigen eines Aufklärungsbogens an den Patienten zur Unterschrift, ohne mündliche Erläuterung des Inhalts, entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Ein solches kann lediglich vor dem Gespräch zur Vorabinformation übergeben werden, um es anschließend zu besprechen und mit handschriftlichen Bemerkungen zu ergänzen.

Kann ich als Patient meine Einwilligung zurückziehen?

Ein Widerruf vor dem Eingriff entzieht der bereits erteilten Einwilligung deren rechtliche Wirkung.

Wie sollte ich mich auf das Aufklärungsgespräch vorbereiten?

Machen Sie sich einen Merkzettel und stellen Sie sicher, dass im Rahmen des Aufklärungsgespräches folgende Punkte angesprochen wurden:

  • Warum muss ich operiert werden?

  • Sind alle erforderlichen Untersuchungen durchgeführt worden?

  • Wann findet die Operation statt?

  • Werde ich ambulant oder stationär operiert?

  • Falls stationär: Wie lange muss ich etwa stationär bleiben?

  • Wer operiert mich?

  • Sind die konservativen Maßnahmen ausgeschöpft?

  • Wie lange dauert etwa die Operation?

  • Welche allgemeinen und welche speziellen Risiken bestehen?

  • Wie sieht die Nachbehandlung aus?

  • Was muss ich nach der Operation beachten?

  • Benötige ich einen Gips / spezielle Orthese?

  • Wie lange falle ich etwa bei der Arbeit/Haushalt/Freizeit/Sport aus?

  • Erfolgt die Nachbehandlung beim Hausarzt oder in der Klinik?

  • Wer zieht die Fäden?

  • Ist mit der Gabe von Fremdblut zu rechnen?

  • Ist mit einer vollständigen Wiederherstellung zu rechnen?

  • Gibt es alternative Behandlungsmöglichkeiten?

Sehr gerne beraten die Mitarbeiter der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums Gießen Sie eingehender zu diesem Thema. Gerne können Sie sich an uns wenden, wenn Sie Fragen zu dieser oder einer anderen Problematik haben.

 

 

Über den Autor

Dr. med. Gabor Szalay
Dr. med. Gabor Szalay
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
Chirurgie, spezielle Unfallchirurgie,
Handchirurgie, Notfallmedizin,
medizinische Begutachtung
Praxis an der Sportklinik Bad Nauheim
Aktuelle Ausgabe2/2024