Wissenswertes über Alkohol,
seine Wirkungen und die Gefahren

Fortsetzung von Teil 1. In Teil 2 wird über Grenzwerte für Verkehrsteilnehmer, den Alkoholgehalt üblicher Getränke und Erkennungsmöglichkeiten für eine Alkoholbeeinflussung eingegangen.

Frage 3: Welche Sanktionen sind mit welchen Blutalkoholkonzentrationen verbunden?

Tabelle 1 enthält die zurzeit in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Grenzwerte für Kraftfahrer. Im obigen Fall (s. Teil 1) wäre bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei weitem überschritten gewesen, was regelhaft zu einem Entzug der Fahrerlaubnis von vielen Monaten und einer Strafe in Höhe eines Monatseinkommens führt. Außerdem wäre ab einem BAK-Wert von 1,6 ‰ oder mehr zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis auch noch eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich (§ 13 Nr. 3c FeV).

Tab. 1. Grenzwerte für Kraftfahrer (Zusammenstellung: B.A.D.S[1])

BAK

Erläuterungen

0,0 ‰

Fahrern oder Fahrerinnen, die sich noch in der Probezeit gem. § 2 a Abs. 1 StVG befinden, oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist es untersagt, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl sie noch unter der Wirkung eines solchen Getränks stehen. Bis 0,2 ‰ werden jedoch toleriert.

0,3 ‰

Werden bei einem/einer Kraftfahrzeugführer/in während der Fahrt Ausfallerscheinungen bemerkt oder verursacht er/sie eine gefährliche Verkehrssituation oder gar einen Unfall und wird zum Vorfallszeitpunkt eine BAK von 0,3 ‰ oder mehr festgestellt, dann ist nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Alkohol (eine) der Ursachen für diese relative Fahruntüchtigkeit gewesen ist. Kann dies nachgewiesen werden, dann kommt, je nachdem, ob der Vorfall folgenlos geblieben ist oder zu einer konkreten Gefahr oder gar zu einem Unfall geführt hat, eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) in Betracht.

0,5 ‰

Wer als Kraftfahrer/-in mit einer BAK von 0,5 ‰ oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr angetroffen wird, wird wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.1 StvG verfolgt, selbst wenn es zu keinerlei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist. Die so genannten Gefahrengrenzwerte von 0,5 ‰ BAK bzw. 0,25 mg/l AAK sind seit dem 01.04.2001 an die Stelle der früheren „0,8 ‰-Grenze“ getreten.

1,1 ‰

Ab einem BAK-Wert von 1,1 ‰ beginnt nach ständiger Rechtsprechung der Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Wer als Kraftfahrer/-in so viel oder mehr Alkohol im Blut hat, gilt allein deswegen und ohne dass der Beweis des Gegenteils möglich wäre, als unfähig, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder - wenn ein Unfall passiert oder beinahe passiert wäre - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) strafbar. Diese Grenze gilt auch für das Führen eines Schiffes.

1,6 ‰

Ab einem BAK-Wert von 1,6 ‰ liegt auch bei Radfahrern absolute Fahruntüchtigkeit vor.

 

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass in der Bundesrepublik Deutschland derzeit für Kraftfahrer gleich drei verschiedene Grenzwerte existieren, die sich teilweise aus dem Gesetz ergeben und im Übrigen von der Rechtsprechung nach rechts- und verkehrsmedizinischen Erkenntnissen festgelegt wurden. Dabei ist es für manchen Laien kaum nachvollziehbar, warum er sich beispielsweise bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von „nur“ 0,3 ‰ (0,35 mg/l AAK = Atemalkoholkonzentration) strafbar machen kann, wenn es deswegen zu einem Unfall kommt, während bei deutlich höheren BAK-Werten zwischen 0,5 und 1,09 ‰ (0,25 bis 0,50 mg/l AAK) lediglich ein Bußgeldtatbestand erfüllt ist, wenn ansonsten keine Ausfallerscheinungen zu verzeichnen sind.

Der Alkoholgehalt üblicher Getränke kann Tabelle 2 entnommen werden. Weitergehende Daten und Fallbeispiele befinden sich in der folgenden Monographie:

Tab. 2. Alkoholgehalt von Getränken (Auswahl).

Getränkeart

Vol.-%

g/L

„Alkoholfreies Bier“

0,5

4

Export- oder Pilsbier

5

40

Doppelbock

8

64

Weißwein

9-13

72-104

Rotwein

10-14

80-112

Sekt

8-12

64-96

Likörweine

14-20

112-160

Korn

32

256

Kräuterliköre

35

280

Doppelkorn

38

304

Weinbrand

36

288

Wodka / Whisky

40

320

Obstbrände

40-60

320-480

Inländerrum (Strohrum)

40-80

320-640

Achtung: Die Werte sind gemittelt, zahlreiche Ausnahmen sind möglich.

Frage 4: Was ist „Komatrinken“ und welche Gefahren ergeben sich daraus?

Unter „Komatrinken“, häufig auch mit „Komasaufen“ bezeichnet, versteht man einen Alkoholkonsum, der den „klassischen“ starken Rausch noch übertrifft und bis zur komatösen Bewusstlosigkeit führen kann. Diese Trinkunsitte ist seit einiger Zeit besonders unter Jugendlichen (teilweise sogar Kindern) verbreitet und führt in der Regel zur Notaufnahme in der Intensivstation einer Klinik. Dabei nimmt die Anzahl der stationären Behandlungen ständig zu und zeigte nach Angaben des statistischen Bundesamts bei Personen im Alter zwischen 10 und 20 Jahren zwischen 2000 und 2009 einen Fallanstieg von 9.514 auf 26.428 (bei Kindern zwischen 10 und 15 Jahren im gleichen Zeitintervall von 2.194 auf 4.330).

Die starke Zunahme des Komasaufens führt zu Konsequenzen, die man zunächst gar nicht bedenkt. So berichtete der Leiter eines Rettungsdienstes in einem großflächigen hessischen Bezirk dem Verfasser, dass neuerdings viele Notdienste zu Opfern von „Saufgelagen“ gerufen werden, während an einer anderen und häufig weiter entfernten Stelle des Einsatzgebietes ein Mensch mit einem Herzinfarkt lange auf das Eintreffen der Retter warten muss und die Hilfe möglicherweise sogar zu spät kommt.

In jüngster Zeit gibt es jedoch glücklicherweise Hinweise darauf, dass die Zahl der Fälle beim „Komasaufen“ den Höhepunkt offensichtlich überschritten hat.

Frage 5: Wie kann man Alkohol erkennen (Fragen des sog. Screenings)?

Häufig wird versucht, aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes einer Person Rückschlüsse auf den Alkoholisierungsgrad oder die Blutalkoholkonzentration (BAK) zu ziehen. Hierzu jedoch zwei wichtige Warnhinweise:

1. Das Fehlen einer sog. „Alkoholfahne“ spricht vor allem bei bewusstlosen Patienten keinesfalls gegen eine schwere Alkoholintoxikation. Ursachen für das Fehlen einer Alkoholfahne können beispielsweise sein:

  1. geringer Eigengeruch bestimmter Getränke (Wodka u.a.)

  2. oberflächliche Atmung des Patienten

  3. Beeinträchtigung des Riechvermögens des Beobachters durch Erkältungskrankheiten

    oder andere Einschränkungen.

    Andererseits kann allerdings bereits durch den Genuss geringer Alkoholmengen (z.B. eines Schluckes Bier) unter Umständen eine starke Alkoholfahne hervorgerufen werden.

    2. Es ist sehr schwierig und problematisch, eine bestehende Symptomatik einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zuzuordnen. Zuordnungstabellen (s. hierzu auch Tabelle 1 im Artikel „Alkoholkonsummarker“ Gesundheits Kompass Nr. 4 / Oktober 2017) sind zur Orientierung hinsichtlich des Zusammenhanges zwischen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration und den häufig zu erwartenden Ausfallerscheinungen (Leistungseinbußen) geeignet. Es werden jedoch ständig Ausnahmen von diesen mehr oder weniger groben Zuordnungsregeln beobachtet.

(Fortsetzung in Teil 3, in dem u. a. auf die Messung von Alkohol in der Atemluft, Warnsignale zur Erkennung von Alkohol- und/oder Drogenproblemen sowie Strategien zur Beeinflussung der Blutalkoholkonzentration (BAK) eingegangen wird.)

[1] B.A.D.S. = Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

Über den Autor

Prof. Dr. rer. nat. Harald Schütz
Prof. Dr. rer. nat. Harald Schütz
Forensischer Toxikologe
Institut für Rechtsmedizin der Universität Gießen

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